Satzung der Johann-Peter-Kellner-Gesellschaft e.V.

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  • § 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
    1. Der Verein führt den Namen "Johann-Peter-Kellner-Gesellschaft" e. V. Die gekürzte Schreibweise "Kellner-Gesellschaft e. V." ist ebenfalls zulässig.
    2. Der Verein hat seinen Sitz in Gräfenroda.
    3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • § 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins
    1. Die Kellner-Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
    2. Der Zweck des Vereins ist die Vertiefung und Verbreitung des Werkes von Johann Peter Kellner und Johann Christoph Kellner sowie die Pflege der Orgellandschaft in Gräfenroda und den umliegenden Orten. Diese Aufgaben sollen erfüllt werden durch:
      1. Wissenschaftliche Forschungen, im Besonderen über:
        • Johann Peter Kellner und seine Bedeutung für die Überlieferung der Werke von Johann Sebastian Bach
        • Johann Peter Kellner und sein Einfluss auf den Wandel der Musikentwicklung durch seine Schüler und Christian Heinrich Rinck
        • die Musikerfamilie Kellner (Johann Andreas Kellner - Molsdorf-Gotha, Ludwig Heinrich Kellner - Friedrichroda-Coburg, Theodor Greiner - Mannheim-Worms)
      2. Quellenforschung
      3. Publikationen und wissenschaftliche Veranstaltungen
      4. Anlegen und Pflege eines Archivs
      5. Konzerte
      6. Öffentlichkeitsarbeit
      7. Pflege der Kellner-Weise-Orgel in Gräfenroda und der Orgellandschaft in den umliegenden Orten
      8. Kenntnis über Johann Peter Kellner und die Musik in den Schulen fördern
      9. Erfahrungsaustausch mit anderen Gesellschaften und Forschungsstätten
    3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
  • § 3 Erwerb der Mitgliedschaft
    1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden.
    2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Will er dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet hierüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
    3. Die Mitgliedschaft wird mit der Zahlung des Beitrages wirksam.
    4. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Personen in den Verein als Ehrenmitglieder auf Lebenszeit aufnehmen.
    5. Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Fördermitglieder haben auf Mitgliederversammlungen aber kein Antragsrecht, kein Stimmrecht sowie kein aktives und passives Wahlrecht.
  • § 4 Beendigung der Mitgliedschaft
    1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
    2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
    3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
      1. Schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat oder
      2. Mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
  • § 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
    1. Jedes Mitglied hat das Recht bei der Unterstützung der Kellner-Gesellschaft aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
    2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen der Kellner-Gesellschaft zu fördern regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, die Ziele der Kellner-Gesellschaft durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
  • § 6 Mitgliedsbeiträge
    1. Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
    2. Die Höhe des Jahresbeitrags und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
    3. Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.
  • § 7 Organe des Vereins
    • Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
  • § 8 Vorstand
    1. Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
      1. Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
      2. Die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
      3. Die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausfertigung des Jahresberichts und
      4. Die Aufnahme neuer Mitglieder.
    2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister und drei Beisitzern.
    3. Der Vorsitzende und der Schatzmeister vertreten den Verein allein. Im übrigen vertreten den Verein zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
    4. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
    5. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
    6. Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.
  • § 9 Kassenprüfer
    • Für die Dauer von zwei Jahren werden bis zu zwei Kassenprüfer von der Mitgliederversammlung gewählt, die nicht dem Vorstand nach § 8 angehören dürfen. Die Prüfung durch die Kassenprüfer erstreckt sich auf die rechnerische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Ausgaben. über das Ergebnis ist einmal im Jahr in einer Mitgliederversammlung zu berichten.
  • § 10 Mitgliederversammlung
    1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
      1. Änderungen der Satzung,
      2. Die Auflösung des Vereins,
      3. Die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder in den Fällen des § 3 Nr. 2 Satz 3, die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
      4. Die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer,
      5. Die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands und
      6. Die Festsetzung und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge.
    2. Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
    3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.
    4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Zustände es zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
    5. Die Mitgliederversammlung wird durch eine vom Vorstand benannte Person geleitet.
    6. Die Mitgliederversammlung beschließt in einer offenen Abstimmung mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Auf Antrag und mit Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder muss geheim abgestimmt werden. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
    7. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Diese sind vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
  • § 11 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
    1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzendes des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
    2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Evangelisch-Lutherische Kirchgemeinde Gräfenroda, die es ausschließlich für die Pflege der Orgel zu verwenden hat.
    3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Vorstehende Satzung wurde am 11.09.2010 in Gräfenroda von der Gründungsversammlung beschlossen.